RS Vwgh 1995/1/31 93/07/0123

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, daß sie auch der Partei bekannt sind, dieser vorzuhalten (Hinweis E 16.2.1985, 82/07/0120).

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070123.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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