RS Vwgh 1995/1/31 94/07/0148

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Satzung einer Agrargemeinschaft den Zweck hat, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigen Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben, ist daraus nicht abzuleiten, daß Grundstücke der Agrargemeinschaft nur zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen. Auch eine Verpachtung zu anderen Zwecken entspricht dieser Bestimmung, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pachtlfäche für Weidezwecke gar nicht benötigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070148.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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