RS Vwgh 1995/1/31 92/08/0213

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wer einer so engen kontrollierten und sanktionierten Weisungsbindung unterliegt, daß er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, ist kein Unternehmer, sondern - unter Einbeziehung der sonstigen erforderlichen Merkmale - Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG und wohl auch des § 1151 ABGB, zumal zur unternehmerischen Tätigkeit die Wahrnehmung von Risiken und Chancen gehört (hier: Zeitungskolporteur).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080213.X11

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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