RS Vfgh 1990/11/29 V143/89

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Allg
Verordnung der Gemeinde Orth / Donau vom 26.02.87, womit der Flächenwidmungsplan geändert wurde
Nö ROG 1976 §18
Nö ROG 1976 §22 Abs1
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Abänderung eines Flächenwidmungsplanes ohne Vorliegen der in der Raumordnung vorgesehenen Änderungsvoraussetzungen; allgemeine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beseitigung rechtswidriger Verordnungen

Rechtssatz

Ausreichende Bestimmtheit des Aufhebungsantrages auf Aufhebung jenes Teils einer Verordnung, der für die Liegenschaften der Antragsteller eine teilweise, durch den der Verordnung beiliegenden Plan ausgewiesene Verkehrsflächenwidmung aufweist.

Zulässigkeit des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Orth/Donau vom 26.02.87, womit der Flächenwidmungsplan geändert wurde.

Die Verordnung greift auch in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar ein, insofern sie deren Eigentumsrechte an den betroffenen Liegenschaften Beschränkungen unterwirft.

Ein derartiger Eingriff in die Rechtssphäre liegt auch hinsichtlich des Drittantragstellers Dr. O. S. vor. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß durch die Verkehrsflächenwidmung in der Verordnung der Gemeinde Orth an der Donau vom 26.02.87 der Drittantragsteller in seinem, ihm an den im Antrag genannten Grundstücken kraft Servitutsvertrag zustehenden dinglichen Wegerecht deswegen beeinträchtigt wird, weil durch die Verkehrsflächenwidmung die raumordnungsrechtliche Grundlage für eine - straßenrechtliche - Ausdehnung der Wegenutzung auf andere Personen geschaffen wurde.

Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Orth/Donau vom 26.02.87, womit der Flächenwidmungsplan geändert wurde, wird abgewiesen.

Aus Art18 Abs2 B-VG muß ganz allgemein eine Verpflichtung des Verordnungsgebers abgeleitet werden, eine rechtswidrige Verordnung zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen.

Der Rechtsunterworfene darf eben nicht darauf vertrauen, daß ein Flächenwidmungsplan, der als Verordnung jedenfalls vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 B-VG jederzeit aufgehoben werden kann, nicht auch im Fall der Rechtswidrigkeit vom Verordnungsgeber selbst aufgehoben wird.

So wäre es schlechterdings verfassungswidrig, mangels Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen gemäß §22 Abs1 Nö ROG 1976 dem Gemeinderat die Möglichkeit zu nehmen, eine gesetzlich nicht vorgesehene, gleichwohl vom Gemeinderat im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungsart - sohin eine eindeutig rechtswidrige Flächenwidmung - zugunsten einer gesetzlich vorgesehenen Widmungsart richtigzustellen. Wenn der Gemeinderat aber berechtigt, ja sogar verpflichtet ist, eine gesetzlich nicht vorgesehene Widmung zu beseitigen und durch eine gesetzmäßige Widmung zu ersetzen, so muß dies auch dort gelten, wo der Gemeinderat in Überschreitung der Grenzen seines Planungsermessens für konkrete Liegenschaften rechtswidrige Flächenwidmungen verordnet hat.

Da mit Rücksicht auf die durch §18 Nö ROG 1976 bewirkte Notwendigkeit einer Aufschließung des Grünlandes durch Verkehrsflächen, weiters wegen des in der Natur bereits faktisch bestehenden Weges und schließlich wegen der Notwendigkeit der Anbindung der östlich des Vermessungspunktes Nr. 187 gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche an das westlich gelegene Wegenetz der Gemeinde die Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Orth an der Donau vom 29.05.81 rechtswidrig war, ist die Verordnung vom 26.02.87 jedenfalls insoweit rechtmäßig, als darin durch eine entsprechende Verkehrsflächenwidmung die dargestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Widmungskategorien (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V143.1989

Dokumentnummer

JFR_10098871_89V00143_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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