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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0001 E 25. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt bzgl der Abstandsvorschriften nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf, daß die gegenüber seinen Grundflächen einzuhaltenden Abstände eingehalten werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050227.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009