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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0100Rechtssatz
Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der
Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992080013.X01Im RIS seit
18.10.2001