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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Wenn jemand im Zeitpunkt der abgehaltenen Bauverhandlung im Wege der Einantwortung bereits (außerbücherlicher) Eigentümer der Nachbarliegenschaft ist, muß er als Anrainer zu dieser Bauverhandlung geladen werden. Wenn dies jedoch nicht erfolgt und er an dieser Bauverhandlung auch nicht teilnimmt, ist er als sogenannter übergangener Nachbar einerseits berechtigt, gegen den ihm in der Folge zugestellten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zu berufen, und andererseits verpflichtet, im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben. Er darf sich jedenfalls nicht darauf beschränken, die nicht erfolgte Ladung zur Bauverhandlung zu rügen, und hat keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung. Im übrigen bedeutet sein Auftreten als übergangener Nachbar nicht, daß sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 241).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050197.X01Im RIS seit
03.05.2001