RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0197

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn jemand im Zeitpunkt der abgehaltenen Bauverhandlung im Wege der Einantwortung bereits (außerbücherlicher) Eigentümer der Nachbarliegenschaft ist, muß er als Anrainer zu dieser Bauverhandlung geladen werden. Wenn dies jedoch nicht erfolgt und er an dieser Bauverhandlung auch nicht teilnimmt, ist er als sogenannter übergangener Nachbar einerseits berechtigt, gegen den ihm in der Folge zugestellten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zu berufen, und andererseits verpflichtet, im Berufungsverfahren konkrete Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben. Er darf sich jedenfalls nicht darauf beschränken, die nicht erfolgte Ladung zur Bauverhandlung zu rügen, und hat keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung. Im übrigen bedeutet sein Auftreten als übergangener Nachbar nicht, daß sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 241).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050197.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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