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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §224 Abs3;Rechtssatz
Wenn bei einer Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft die von der übertragenden Gesellschaft gehaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ausgegeben werden, liegt zivilrechtlich zunächst ein Erwerb eigener Anteile durch die Tochtergesellschaft vor (Hinweis: Helbich, Umgründungen4, Seite 254); die Tochtergesellschaft verwendet diese durch die Verschmelzung erworbenen, damit zu eigenen Aktien gewordenen Anteile zum Umtausch der Anteile für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Diese Auffassung liegt auch den Gesetzesmaterialien zur klarstellenden Bestimmung des § 224 Abs 3 AktG idF des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (Hinweis Helbich/Wiesner, Umgründungen5, Seite 361) zugrunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140171.X03Im RIS seit
26.11.2001