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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Einstellung eines Verfahrens infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers; Bescheidcharakter sowohl eines Schreibens hinsichtlich der Entlassung des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschwerdeführers als auch eines Schreibens hinsichtlich der formalen Zurücknahme des ersten Schreibens; KostenzuspruchRechtssatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers.
Der Verfassungsgerichtshof wertet die Erledigung bezüglich der Entlassung gemäß §§106 und 122 ArbVG des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschwerdeführers, da sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt auf die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Kärnten gerichtet war, ungeachtet des Umstandes als Bescheid, daß sie nicht in die äußere Form eines solchen gekleidet war, der belangten Behörde jede Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides dieses Inhaltes fehlte und sie sich auch darüber hinwegsetzte, daß die getroffene Maßnahme weder in den von ihr angeführten Vorschriften des ArbVG noch in anderen Rechtsvorschriften eine rechtliche Grundlage findet.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kommt auch der Erledigung der belangten Behörde vom 22. November 1990, mit welcher das oben angeführte Schreiben formal zurückgenommen und für gegenstandslos erklärt wurde, ungeachtet des Fehlens der Bescheidform Bescheidqualität zu, weil sie der Sache nach auf die Aufhebung des die Entlassung des Beschwerdeführers verfügenden Bescheides gerichtet war.
Da mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1990 der in Beschwerde gezogene Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, ist der Beschwerdeführer als klaglos gestellt anzusehen.
Kostenzuspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Arbeitsrecht, Kündigungs- und EntlassungsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1147.1990Dokumentnummer
JFR_10098870_90B01147_2_01