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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, daß solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0155). Der Nachbar besitzt jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, daß Planunterlagen in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Forderungen völlig gerecht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050056.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009