RS Vwgh 1995/1/31 93/05/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §96;
BauO NÖ 1976 §97;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, daß solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 4.4.1991, 88/05/0155). Der Nachbar besitzt jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, daß Planunterlagen in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Forderungen völlig gerecht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050056.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten