RS Vwgh 1995/1/31 92/08/0213

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ist dem Subordinations-Franchise-Nehmer durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung seiner Tätigkeit seitens des Franchise-Gebers jeder (unternehmerische) Spielraum, jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit genommen, sodaß ihm keine respektable Restautonomie mehr verbleibt, ist er durch Eingriffe des Franchise-Gebers mit Einzelanweisungen in seine Finanzierungsentscheidungen und Investitionsentscheidungen Angestellter in seinem eigenen Geschäftsvertrieb. Selbst wenn daher das jeweilige Rechtsverhältnis des Zeitungskolporteurs mit der Vertriebsgesellschaft Parallelen mit einem Waren-Subordinations-Franchising eines Einzelunternehmers ohne Berechtigung, Gehilfen beizuziehen, haben sollte, hindert dies bei Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit nicht die Qualifizierung dieses Rechtsverhältnisses als einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG (Hinweis E 28.4.1988, 87/08/0032; E 15.12.1992, 91/08/0077) und als einheitliches Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080213.X14

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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