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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Ist dem Subordinations-Franchise-Nehmer durch Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung seiner Tätigkeit seitens des Franchise-Gebers jeder (unternehmerische) Spielraum, jede eigene unternehmerische-kaufmännische Entscheidungsfreiheit genommen, sodaß ihm keine respektable Restautonomie mehr verbleibt, ist er durch Eingriffe des Franchise-Gebers mit Einzelanweisungen in seine Finanzierungsentscheidungen und Investitionsentscheidungen Angestellter in seinem eigenen Geschäftsvertrieb. Selbst wenn daher das jeweilige Rechtsverhältnis des Zeitungskolporteurs mit der Vertriebsgesellschaft Parallelen mit einem Waren-Subordinations-Franchising eines Einzelunternehmers ohne Berechtigung, Gehilfen beizuziehen, haben sollte, hindert dies bei Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit nicht die Qualifizierung dieses Rechtsverhältnisses als einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG (Hinweis E 28.4.1988, 87/08/0032; E 15.12.1992, 91/08/0077) und als einheitliches Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992080213.X14Im RIS seit
18.10.2001