RS Vwgh 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18 Abs2 litc;
BauRallg;
Bebauungsplan textlicher Finkenstein 1987 §7 Abs3;
Bebauungsplan textlicher Finkenstein 1987 §7 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang des § 7 Abs 3 mit dem § 7 Abs 4 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Finkenstein 1987 wird deutlich, daß der Verordnungsgeber die Zurücksetzung der Garage allein aus dem öffentlichen Interesse an der Nichtbeeinträchtigung des Verkehrs fordert; aus einer Vorschrift, die bestimmt, daß der Bauplatz des Bauwerbers mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muß, erwachsen dem Nachbarn aber keine subjektiven öffentlichen Rechte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, 227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X05

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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