RS Vfgh 1990/11/30 V181/90, V182/90, V183/90, V184/90

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
FutterflächenübertragungsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 06.10.82
MOG §57e Abs2
MOG §57e Abs5 Z2
MarktordnungsG-Nov 1988 ArtVII Abs1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Futterflächenübertragungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage im Marktordnungsgesetz; Verordnungsrang der in Prüfung gezogenen Norm nach Aufhebung einer Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Marktordnungsgesetz, die bestimmte Verordnungen in Gesetzesrang erhoben hat; gesetzliche Verordnungsermächtigung nur hinsichtlich der Regelung des Überganges der Einzelrichtmenge im Fall von Pachtverträgen, nicht jedoch im Fall von Eigentumsübertragungen

Rechtssatz

Die Z2 ("Eigentumsübertragung von Futterflächen") der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 06.10.82 (FutterflächenübertragungsV), kundgemacht im Amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom 07.11.82, Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65b, S. 212f, war gesetzwidrig.

Durch die gesetzliche Bestimmung des ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 wurden alle Verordnungen der Verwaltungskommissionen und der (von den Verwaltungskommissionen delegierten) geschäftsführenden Ausschüsse in den Gesetzesrang gehoben, somit auch die Futterflächenübertragungsverordnung. Da diese gesetzliche Bestimmung aber der Futterflächenübertragungsverordnung inhaltlich nicht derogierte, sondern lediglich den Rang dieser Norm im Stufenbau der Rechtsordnung veränderte, ist die Verordnung als solche mit der Aufhebung einer Wortfolge in ArtVII leg.cit. mit E v 03.03.90, G2/90 ua., nicht weggefallen. Nach Art140 Abs7 B-VG ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nun so zu beurteilen, als ob die aufgehobene gesetzliche Bestimmung niemals bestanden hätte. Dies hat zur Folge, daß die Futterflächenübertragungsverordnung nunmehr wieder als Verordnung in Kraft steht.

Die in §57e Abs5 Z2 MOG 1967 idF BGBl. 309/1982 enthaltene Ermächtigung an den Verordnungsgeber zur Regelung des Überganges der Einzelrichtmenge erstreckt sich nur auf Fälle von Pachtverträgen an Futterflächen, nicht aber solche von Eigentumsübertragungen.

Auch §57e Abs2 MOG bildet keine taugliche gesetzliche Grundlage der in Prüfung gezogenen Verordnung.

Diese wurde folglich ohne gesetzliche Grundlage erlassen und ist daher wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • V 181-184/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.1990 V 181-184/90

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Marktordnung, Rechtsquellensystem, Stufenbau der Rechtsordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V181.1990

Dokumentnummer

JFR_10098870_90V00181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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