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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
ABGB §1017;Rechtssatz
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980). Gem § 58 Abs 1 OÖ GdO 1979 ist der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen (hier: § 56 Abs 2 Z 6 OÖ GdO 1979) ebenfalls eingehalten wurden (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981). Der auf § 1017 ABGB bezugnehmenden Auffassung, daß für den Vertretenen trotz rechtswirksamer Vertretungsmacht im Außenverhältnis dann keine Bindung entstehe, wenn der Vertreter die internen Beschränkungen nicht einhält und dies dem Dritten bekannt war oder offenbar auffallen mußte, muß entgegengehalten werden, daß nach der ausdrücklichen Vertretungsregelung in § 58 Abs 1 OÖ GdO 1979 die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen eine unbeschränkte ist und das Gesetz eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organs keine Wirksamkeit entfalten würden, nicht vorsieht.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050082.X01Im RIS seit
20.11.2000