RS Vwgh 1995/1/31 93/08/0150

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z11;
ASVG §8 Abs1 Z3 lith;
ASVG §8 Abs1 Z3 liti;

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Ferialpraktikanten an bzw die tatsächliche Leistung von nicht dem Ausbildungszweck dienenden Arbeiten in einem zeitlich nicht mehr vernachlässigbarem Ausmaß schließt von vornherein die Annahme eines vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080150.X05

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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