RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0226

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §18;
LStG NÖ 1979 §22;
LStG NÖ 1979 §23;

Rechtssatz

§ 18, § 22 und § 23 NÖ LStG sind so auszulegen, daß die bescheidmäßig festgesetzte Beitragsgemeinschaft "bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse" - ebenfalls bescheidmäßig - "neu zu regeln" ist, womit allenfalls die Möglichkeit des Ausscheidens eines Beteiligten unter der Voraussetzung eröffnet wird, daß der auf ihn bisher entfallene Herstellungsbeitrag oder Erhaltungsbeitrag auf die verbleibenden Beteiligten aufgeteilt wird, also eine Neufestsetzung erfolgt. Eine derartige Neufestsetzung erfolgt aber nicht auf Grund einer "Austrittserklärung" eines Beteiligten, sondern gem § 22 NÖ LStG "auf Antrag der Straßenverwaltung oder eines oder mehrerer Beteiligter".

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050226.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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