Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 18, § 22 und § 23 NÖ LStG sind so auszulegen, daß die bescheidmäßig festgesetzte Beitragsgemeinschaft "bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse" - ebenfalls bescheidmäßig - "neu zu regeln" ist, womit allenfalls die Möglichkeit des Ausscheidens eines Beteiligten unter der Voraussetzung eröffnet wird, daß der auf ihn bisher entfallene Herstellungsbeitrag oder Erhaltungsbeitrag auf die verbleibenden Beteiligten aufgeteilt wird, also eine Neufestsetzung erfolgt. Eine derartige Neufestsetzung erfolgt aber nicht auf Grund einer "Austrittserklärung" eines Beteiligten, sondern gem § 22 NÖ LStG "auf Antrag der Straßenverwaltung oder eines oder mehrerer Beteiligter".
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050226.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008