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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art127 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dauerleistung sind weder im Gesetz noch in der Wr SHV abschließend geregelt. Dauerleistungen sollen dann zuerkannt werden, wenn sich aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die (nächste) Zukunft annähernd gleichbleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen zu ergeben scheint. Dies liegt nicht nur im Interesse des Hilfesuchenden, Sozialhilfe ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig (§ 6 Wr SHG) zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080202.X03Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012