RS Vwgh 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18 Abs2 litc;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;

Rechtssatz

Der Nachbar kann ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 141). Der Nachbar hat aber kein subjektives Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes eines Gebäudes bzw einer sonstigen baulichen Anlage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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