RS Vwgh 1995/1/31 94/08/0094

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

In Ansehung der Frage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt es auf den Umstand, ob jemand als versichert gehalten wird, solange nicht an, als nicht die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund der Beschäftigung bescheidmäßig festgestellt ist. In Ermangelung einer solchen Hauptfragenentscheidung hat die Behörde die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auf Grund der Beschäftigung als Vorfrage iSd § 38 AVG selbständig zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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