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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht durch die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei; keine Erlassung eines Bescheides gegenüber allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern, welchen Parteistellung zukommt; keine Abwägung der Argumente; WillkürRechtssatz
Bescheidcharakter einer Erledigung der Kärntner Landesregierung über die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle.
Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. dazu etwa VfSlg. 7084/1973, 7094/1973), wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes erster Instanz bereits aus Art14 Abs4 lita B-VG ergibt (s. VfSlg. 7084/1973, S 457 f.; 7094/1973, S 497).
Das bedeutet zwar nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in §26 Abs1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann (§26 Abs8 LDG 1984). Sind die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar, so muß die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen (s. VfSlg. 7084/1973, S 457).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern (Bewerberinnen) zuzustellen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, S 276; 9127 A/1976; VwGH 27.11.1975, 1076/75 und 1226/75; 12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 12.5.1978, 1075/77; 9.11.1987, 86/12/0158), was allerdings für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist. Es lag ihr aber, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren Bewerberin - traf, nach dem Ausweis der Verwaltungsakten lediglich die vom Bezirksschulrat Wolfsberg über Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung nachgereichte Begründung für die im Besetzungsvorschlag vorgenommene Reihung der Beschwerdeführerin an erster Stelle vor.
Es zeigt sich somit, daß die belangte Behörde es bei Erlassung ihres Bescheides vom 15. Jänner 1990, mit dem sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei (und damit zum Nachteil der übrigen Bewerber, demnach auch der Beschwerdeführerin) traf, verabsäumte, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für (und gegen) die Beschwerdeführerin und die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber zu begründen. Die belangte Behörde hat mithin bei Erlassung der angefochtenen Bescheide, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gemessen, Willkür geübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Dienstrecht, Landeslehrer, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Vorschläge), BesetzungsvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B505.1990Dokumentnummer
JFR_10098870_90B00505_01