RS Vwgh 1995/2/1 94/18/1094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0391 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht

(Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181094.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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