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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (iSd § 14 Abs 3 BDG 1979) sind zweierlei; die Bejahung der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit.
Schlagworte
Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01.1Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018