RS Vwgh 1995/2/1 92/12/0286

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §9;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Prozeßfähigkeit und Dienstfähigkeit (iSd § 14 Abs 3 BDG 1979) sind zweierlei; die Bejahung der Prozeßfähigkeit bedeutet nicht auch (schon deshalb) eine Bejahung der Dienstfähigkeit.

Schlagworte

Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X01.1

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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