RS Vwgh 1995/2/1 92/12/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs7 Z1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGB §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 14 Abs 7 Z 1 BDG 1979 soll verhindern, daß bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß § 27 StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens. Auch wenn daher der Beamte zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand suspendiert gewesen sein sollte, wäre er durch die trotzdem erfolgte Versetzung in den Ruhestand in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten