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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 erster SatzLeitsatz
Kein Wiederinkrafttreten früherer Verordnungsbestimmungen nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH; Verletzung des Eigentumsrechtes durch Versagung einer Baubewilligung unter verfassungswidriger Auslegung der Ziele der örtlichen Raumordnung; Unzulässigkeit eines Bauverbots wegen beabsichtigter, aber durch Jahrzehnte nicht in Angriff genommener Errichtung von VerkehrsflächenRechtssatz
Da Art139 B-VG im Falle der Aufhebung ein Inkrafttreten früherer Verordnungsbestimmungen nicht vorsieht und da eine neue ausdrückliche Widmung nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgt ist, gelten die von der seinerzeit mit E v 04.10.88, V138/87, aufgehobenen Verordnung erfaßten Teile der Gst 541 und 542/1 nach §56 Abs5 Tir BauO als Freiland im Sinne des §15 Tir RaumOG, LGBl. 4/1984. Bei der in einem solchen Fall sodann vorzunehmenden Prüfung anhand der Ziele der örtlichen Raumordnung hat die Behörde auch verfassungsrechtliche Grundsätze miteinzubeziehen.
Die belangte Behörde zieht nun im angefochtenen Bescheid (Versagung einer Baubewilligung) als gegen die Bebauung sprechende Ziele der örtlichen Raumordnung genau jene Umstände heran, welche aus den im Vorerkenntnis vom 04.10.88 (Aufhebung einer Widmung bestimmter Grundstücke als Verkehrsfläche in einem Flächenwidmungsplan) enthaltenen Erwägungen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht bewirken (nämlich ein Bauverbot wegen zwar beabsichtigter, aber durch Jahrzehnte nicht in Angriff genommener Errichtung von Verkehrsflächen).
Der von der belangten Behörde eingeschlagene Weg unterstellt im Zusammenhalt mit der hier vorliegenden spezifischen Situation und Vorgeschichte dem Gesetz - nämlich den Zielen der örtlichen Raumordnung - einen verfassungswidrigen Inhalt.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Schlagworte
Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B841.1990Dokumentnummer
JFR_10098799_90B00841_01