Index
19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des festgestellten Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) des Fremden iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 fällt neben der der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrundeliegenden verpönten Verhaltensweise besonders ins Gewicht, daß der Besitz und das Führen einer verbotenen Waffe sowie die Einstellung, politische Ziele mit Waffengewalt zu verfolgen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des § 19 FrG 1993 im Hinblick auf die aus dem Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden abzuleitende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180539.X01Im RIS seit
25.04.2001