RS Vwgh 1995/2/1 94/18/0539

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
WaffG 1986 §36 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des festgestellten Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) des Fremden iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 fällt neben der der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zugrundeliegenden verpönten Verhaltensweise besonders ins Gewicht, daß der Besitz und das Führen einer verbotenen Waffe sowie die Einstellung, politische Ziele mit Waffengewalt zu verfolgen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist auch im Grunde des § 19 FrG 1993 im Hinblick auf die aus dem Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden abzuleitende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180539.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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