Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 1Stammrechtssatz
Unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der den Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheidend, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (Hinweis E 11.1.1984, 83/09/0153 und E 12.11.1917, BudwSlg 11956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018