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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In einer beleidigenden Schreibweise vorgetragene Vorwürfe bzw Anschuldigungen gegenüber einem vorgesetzten Organwalter bzw der Dienstbehörde sind nicht als Antrag von Parteien iSd § 73 AVG aufzufassen und lösen daher, selbst wenn diese Beschimpfungen teilweise (auch) als Anträge deklariert wurden, keine Entscheidungspflicht aus.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120272.X01Im RIS seit
20.11.2000