RS Vwgh 1995/2/1 94/12/0272

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

In einer beleidigenden Schreibweise vorgetragene Vorwürfe bzw Anschuldigungen gegenüber einem vorgesetzten Organwalter bzw der Dienstbehörde sind nicht als Antrag von Parteien iSd § 73 AVG aufzufassen und lösen daher, selbst wenn diese Beschimpfungen teilweise (auch) als Anträge deklariert wurden, keine Entscheidungspflicht aus.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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