RS Vfgh 1990/12/1 V110/89

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Veröffentlicht am 01.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Keine normative Bedeutung der in der Planzeichenerklärung beispielhaft angegebenen Zahlen über die Bauhöhe; keine Bekämpfbarkeit dieses Textteiles der Legende eines Bebauungsplanes als Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwaz, "nämlich den in der Sitzung vom 26.4.1989 beschlossenen 'Teilbebauungsplan 13 mit Aufbauplan 10 / 1' hinsichtlich der darin verordneten Bauhöhen (§24 Tir RaumOG), in eventu in Anwendung des §139 Abs3 lita bis c die gesamte Verordnung".

Der bekämpfte Textteil findet sich auf dem Bebauungsplan seitlich neben der planlichen Darstellung unter der Überschrift "Planzeichenerklärung", und zwar im Zuge der Darstellung sämtlicher in der planlichen Darstellung verwendeter Zeichen. Nach der Art der Gestaltung dieser Legende kann kein Zweifel daran bestehen, daß die dort angeführten Zahlen nur beispielsweise zur Erläuterung dienen, wie innerhalb der planlichen Darstellung die genannten Bauhöhen festgelegt werden; keinesfalls bedeuten diese Zahlen, daß für das gesamte Planungsgebiet diese Höhen festgelegt werden. Vielmehr finden sich - völlig im Einklang mit der Legende - in der planlichen Darstellung bei jedem Grundstück individuell festgelegt die für dieses Grundstück geltenden Bauhöhen (im übrigen für die Grundstücke der Antragstellerin andere als von ihr aus der Legende abgeleitet).

Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß den in der Planzeichenerklärung beispielhaft angegebenen Zahlen keine normative Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • V 110/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1990 V 110/89

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V110.1989

Dokumentnummer

JFR_10098799_89V00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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