RS Vwgh 1995/2/1 95/18/0024

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0533 2 (hier: Dreimal Bestrafung wegen Lenkens eines Kfz in alkoholisiertem Zustand, einmal wegen Lenkes ohne Lenkerberechtigung, Betruges und wegen falscher Beweisaussage vor Gericht).

Stammrechtssatz

Auch dann, wenn von einer vollen Integration des Fremden im Bundesgebiet sowie vom Bestehen intensiver familiärer und sonstiger Bindungen auszugehen ist, wiegen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, wenn dem Fremden zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG sowie § 5 Abs 1 StVO und § 99 Abs 1 litb StVO zur Last liegen, manifestiert sich doch darin eine hohe Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0201; E 28.10.1993, 93/18/0474).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180024.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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