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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0533 2 (hier: Dreimal Bestrafung wegen Lenkens eines Kfz in alkoholisiertem Zustand, einmal wegen Lenkes ohne Lenkerberechtigung, Betruges und wegen falscher Beweisaussage vor Gericht).Stammrechtssatz
Auch dann, wenn von einer vollen Integration des Fremden im Bundesgebiet sowie vom Bestehen intensiver familiärer und sonstiger Bindungen auszugehen ist, wiegen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, wenn dem Fremden zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG sowie § 5 Abs 1 StVO und § 99 Abs 1 litb StVO zur Last liegen, manifestiert sich doch darin eine hohe Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0201; E 28.10.1993, 93/18/0474).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180024.X01Im RIS seit
12.06.2001