RS Vwgh 1995/2/1 94/18/1084

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 1

Stammrechtssatz

Liegt das Gesamtfehlverhalten eines Fremden (hier Türken) einerseits im Erwerb eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich, andererseits in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung, so liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt dieses Fremden die öffentliche Ordung gefährde, wobei festzuhalten ist, daß jede der beiden in Rede stehenden Verhaltensweisen für sich einen, das öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der seinem Gehalt nach dem Tatbetand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 gleichzuhalten ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0405; E 29.7.1993, 93/18/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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