RS Vwgh 1995/2/1 93/12/0075

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5

Stammrechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach § 46 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120075.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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