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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 93/12/0305 5Stammrechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (hier: insoweit es an der zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung nach § 46 Abs 1 NÖ GdBDO 1976 mangelt, mangelt es auch an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Daran vermag weder die vom Bf behauptete Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen noch die Kenntnis der Gemeindeorgane von dieser Notwendigkeit etwas zu ändern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120075.X02Im RIS seit
11.07.2001