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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/09/29 94/18/0526 1 (hier: Bei der Postabfertigung hat die Kanzleileiterin des Rechtsanwaltes des Bf nach inhaltlicher Kontrolle des Schriftsatzes zur Mängelbehebung und ausdrücklicher Überprüfung, ob die vom VwGH geforderten weiteren Ausfertigungen beigelegt seien, durch den Rechtsanwalt irrtümlich nicht die unterschriebene weitere Ausfertigung der Beschwerde an den VfGH dem VwGH übersandt, sondern die im Handakt oben aufliegende "Postkopie" dieser Beschwerde)Stammrechtssatz
Unterläuft einer geeigneten und verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes im Zuge des rein technischen Vorganges beim Abfertigen eines Schriftstückes ein Fehler (nach der Kontrolle der beizulegenden Urkunden, bei der der Rechtsanwalt deren Vollzähligkeit feststellte, und der Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes durch den Rechtsanwalt kam es aufgrund eines Versehens der Kanzleikraft dazu, daß der beizulegende Bescheid nicht in das an den Verwaltungsgerichtshof abzufertigende Kuvert gegeben, sondern in den Akt gelegt wurde - ein derartiger Fehler trat bei der Kanzleikraft während ihrer mehrjährigen Tätigkeit beim Rechtsanwalt das erste Mal auf), liegen die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da dieser Fehler der Kanzleikraft kein Verschulden des Rechtsanwaltes begründet (Hinweis B 11.5.1992, 92/18/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181127.X01Im RIS seit
20.11.2000