RS Vwgh 1995/2/1 94/18/1084

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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