RS Vfgh 1990/12/4 B467/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §16 Abs1 Z3
Nö ROG 1976 §22
Nö ROG 1976 §30 Abs4
Verbauungsplan der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13.12.68 §45

Leitsatz

Unbedenklichkeit der Regelungen eines Verbauungsplanes über die zulässige bauliche Nutzung von Betriebsgebieten; bloße Wiedergabe einer sich bereits aus dem Raumordnungsgesetz ergebenden, inhaltlichen Nutzungsbeschränkung in als Bauland ausgewiesenen Betriebsgebieten; Weitergeltung des vor Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes erlassenen Verbauungsplanes als vereinfachter Flächenwidmungsplan; keine Erforderlichkeit des Vorliegens der in der Raumordnung vorgesehenen Änderungsvoraussetzungen in diesem Fall; keine Notwendigkeit einer vorhergehenden "Grundlagenforschung"

Rechtssatz

Da gemäß §30 Abs4 Nö ROG 1976 lediglich jene Nutzungen, "die nach ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt" mit den Nutzungen gemäß §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976, übereinstimmen, als - im als vereinfachten Flächenwidmungsplan übergeleiteten Regulierungsplan - ausgewiesen gelten, ist dadurch §45 des Textteiles des Verbauungsplanes der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 13.12.68 - teilweise - außer Kraft getreten. Diese den Umfang von Bauführungen für Gewerbebetriebe mit Rücksicht auf die zulässigen Emissionen sehr weit umschreibende Nutzungsvorschrift wurde durch §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976 in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des §30 Abs4 Nö ROG 1976 dahin eingeschränkt, daß aufgrund der Widmung "Bauland" und der Nutzungsbezeichnung "Betriebsgebiet" nur mehr für jene Betriebe Baulichkeiten bewilligt und errichtet werden dürfen, bei denen übermäßige und schädliche, störende oder gefährliche Immissionen auf die Umgebung vermieden werden und die sich in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügen.

Keinesfalls darf §30 Abs4 zweiter Satz Nö ROG 1976 dahin verstanden werden, daß im Falle unterschiedlicher Nutzungsvorschriften in einem als vereinfachter Flächenwidmungsplan übergeleiteten Regulierungsplan einerseits und im Nö ROG 1976 (insbesondere in dessen §16) andererseits die Regelungen über die Nutzung der als Bauland ausgewiesenen Grundstücke schlechthin beseitigt wären und damit im Sinne der Baufreiheit jede bauliche Nutzung des dann nur mehr als "Bauland" ausgewiesenen Grundstückes zulässig wäre.

Es widerspricht der Absicht des Gesetzgebers, bei nur teilweiser Übereinstimmung der Nutzungsvorschriften in einem übergeleiteten Regulierungsplan mit denen des §16 Nö ROG 1976 bauliche Nutzungen zuzulassen, zu denen weder diese noch jene Nutzungsvorschriften ermächtigen.

(mit Hinweis auf anders lautende Erkenntnisse des VwGH v 26.04.84, Zl. 05/1153/80 und v 17.06.86, Zl. 86/05/0018)

Wenn bereits kraft §30 Abs4 Nö ROG 1976 die im Betriebsgebiet zulässigen Bauführungen nicht mehr länger nach §45 des Verbauungsplanes vom 13.12.68, sondern nach Maßgabe des engeren §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976 zu bestimmen sind, ist nichts dagegen einzuwenden, daß schon aus Gründen der Rechtsklarheit der Verordnungsgeber diese sich unmittelbar aus §30 Abs4 zweiter Satz Nö ROG 1976 ergebende Rechtsfolge in den als vereinfachter Flächenwidmungsplan weitergeltenden Verbauungsplan vom 13.12.68 aufnahm.

Angesichts dieser Rechtslage teilt der Verfassungsgerichtshof die rechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Neunkirchen vom 12.10.87 und vom 21.03.88 über die Änderung des §45 des Verbauungsplanes vom 13.12.68 nicht. Für die Wiedergabe einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden, inhaltlichen Nutzungsbeschränkung in als Bauland ausgewiesenen Betriebsgebieten im vereinfachten Flächenwidmungsplan brauchen die Voraussetzungen für die Änderung derartiger Pläne gemäß §22 Nö ROG 1976 nicht vorzuliegen, weil insoweit keine Abänderung des Planes vorgenommen wird. Die Abänderung erfolgte vielmehr durch den Gesetzgeber selbst, nämlich bereits durch §30 Abs4 zweiter Satz Nö ROG 1976. Der Verordnungsgeber hat den als vereinfachten Flächenwidmungsplan geltenden Regulierungsplan vom 13.12.68 hinsichtlich der baulichen Nutzung des Betriebsgebietes lediglich kenntlich gemacht und in den Text der Verordnung gleichsam jene Regelung aufgenommen, die bereits kraft §30 Abs4 zweiter Satz in Verbindung mit §16 Abs1 Z3 Nö ROG 1976 gilt. Auch eine besondere "Grundlagenforschung", welche die beschwerdeführende Gesellschaft vermißt, war für die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Neunkirchen vom 12.10.87 bzw. 21.03.88 nicht erforderlich, weil dadurch keine neuen planerischen Festlegungen erfolgten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnungserlassung, Widmungskategorien (Raumordnung), Abänderung (Flächenwidmungsplan), Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B467.1990

Dokumentnummer

JFR_10098796_90B00467_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten