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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/12/15 93/18/0525 1Stammrechtssatz
Das AufenthaltsG 1992 enthält keine Rechtsmittelbeschränkung betreffend Bescheide, mit denen die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltsbewilligung versagt wird. In der zweiten Instanz obliegt demnach die Entscheidung zufolge Art 103 Abs 4 B-VG dem Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181090.X01Im RIS seit
11.07.2001