RS Vwgh 1995/2/1 94/18/1090

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/12/15 93/18/0525 1

Stammrechtssatz

Das AufenthaltsG 1992 enthält keine Rechtsmittelbeschränkung betreffend Bescheide, mit denen die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltsbewilligung versagt wird. In der zweiten Instanz obliegt demnach die Entscheidung zufolge Art 103 Abs 4 B-VG dem Bundesminister für Inneres.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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