RS Vwgh 1995/2/1 95/18/0001

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes kann nicht mehr hinausgeschoben werden, wenn die Durchsetzbarkeit bereits eingetreten ist (Hinwis E 14.4.1993, 93/18/0095; E 15.12.1994, 94/18/0916). Dies gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Aufenthaltsverbot bereits vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes erlassen wurde (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0135). Die belangte Behörde hätte demnach den Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes zurückweisen müssen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0095). Dadurch, daß sie diesen Antrag abgewiesen hat, hat sie den Fremden jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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