Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes kann nicht mehr hinausgeschoben werden, wenn die Durchsetzbarkeit bereits eingetreten ist (Hinwis E 14.4.1993, 93/18/0095; E 15.12.1994, 94/18/0916). Dies gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Aufenthaltsverbot bereits vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes erlassen wurde (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0135). Die belangte Behörde hätte demnach den Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes zurückweisen müssen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0095). Dadurch, daß sie diesen Antrag abgewiesen hat, hat sie den Fremden jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180001.X01Im RIS seit
11.07.2001