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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Schluß auf Dienstunfähigkeit ist nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung zulässig; die Einholung derartiger medizinischer Gutachten ist daher nicht jedenfalls (zwingend) erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120286.X08Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018