RS Vwgh 1995/2/7 AW 94/07/0048

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Veröffentlicht am 07.02.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen der Reinhaltung der Gewässer und des Schutzes der Umwelt entgegen, ist auch keine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht zu entsprechen (hier: Neufestsetzung der Erfüllungsfristen des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages betreffend die Einstellung der Ableitung von Mineralöl, sowie betreffend die Einstellung der Ableitung von Abwässern in den Schmutzwasserkanal, ferner wurde die Frist zur Entfernung von Mineralölverunreinigungen auf bestimmten Flächen neu festgesetzt).

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1994070048.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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