RS Vwgh 1995/2/8 93/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs4;
AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Rechtsordnung räumt dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger kein subjektives Recht ein, daß die von der im Verfahren vor dem UVS belangte Behörde (§ 67c Abs 4 AVG) gesetzte Maßnahme nicht für rechtswidrig erklärt werde. Im Rahmen der Beschwerde des Rechtsträgers über die Kostenentscheidung ist daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu prüfen. Es ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des UVS über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (Hinweis Mayer/Stöberl, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, 263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030093.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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