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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs4;Rechtssatz
Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend gemacht werden kann. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten demgegenüber der Organpartei (hier: Bürgermeister) nur aufgrund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (Hinweis E 23.3.1994, 93/01/0542). Eine solche Regelung besteht hier nicht: Der Bürgermeister machte die Verletzung im Recht auf Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und im Recht, daß eine Maßnahme unmittelbare Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nur bei Rechtsverletzung der Person gegen die sich die Maßnahme richtet, für rechtswidrig erklärt wird, geltend.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030093.X01Im RIS seit
20.11.2000