RS Vwgh 1995/2/8 93/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs4;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend gemacht werden kann. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten demgegenüber der Organpartei (hier: Bürgermeister) nur aufgrund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (Hinweis E 23.3.1994, 93/01/0542). Eine solche Regelung besteht hier nicht: Der Bürgermeister machte die Verletzung im Recht auf Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und im Recht, daß eine Maßnahme unmittelbare Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nur bei Rechtsverletzung der Person gegen die sich die Maßnahme richtet, für rechtswidrig erklärt wird, geltend.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten