RS Vwgh 1995/2/8 93/03/0182

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Veröffentlicht am 08.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In bezug auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO wird der Besch durch die Tatzeitangabe "gegen 18.00 Uhr" in seinen Rechten weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Doppelbestrafung verletzt (Hinweis E 15.12.1986, 84/10/0274, 0276).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030182.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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