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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Rechtssatz
In bezug auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO wird der Besch durch die Tatzeitangabe "gegen 18.00 Uhr" in seinen Rechten weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Doppelbestrafung verletzt (Hinweis E 15.12.1986, 84/10/0274, 0276).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030182.X01Im RIS seit
12.06.2001