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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/08/0108 1 (hier betreffend eine Alterspension nach dem ASVG)Stammrechtssatz
Der Bezug einer Bundesbeamtenpension stellt weder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 und 3 GSVG noch einen Grund zur Freistellung von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem Abschnitt V des GSVG dar. Gegen das Fehlen einer dem Anliegen des Bf Rechnung tragenden Regelung bestehen unter Bedachtnahme auf das E VfGH 14.06.1991, VfSlg 12739, - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß künftige Pensionsleistungen nach dem GSVG zwar nicht ausgeschlossen sind, der Bf aber solche Leistungen möglicherweise doch nicht erhalten wird - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080267.X01Im RIS seit
20.11.2000