RS Vwgh 1995/2/21 93/07/0087

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Als Hochwasserabflußgebiet gilt das bei Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche bzw 100-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre bzw 100 Jahre wiederholen (Hinweis Grabmayr/Roßmann, Das Österreichische Wasserrecht, zweite Auflage, Anm 15 zu § 38, Seite 254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070087.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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