Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die "Erneuerung eines gesamten Dachstuhles samt Aufmauerung und die Verlegung einer neuen Betondecke über die alte aus Holz, da diese schon morsch ist" sind Instandsetzungsarbeiten, die iSd § 42 Abs 1 lit d OÖ BauO 1976 "von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile" sind und daher einer Baubewilligung bedürfen. Dieser Schlußfolgerung ist kein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen zugrunde zu legen, da es iSd § 45 Abs 1 AVG offenkundig ist, daß sich der Einfluß der erwähnten Instandsetzungsarbeiten aus dem Umstand ergibt, daß "der Dachstuhl mit seinem ganzen Gewicht auf der neuen Aufmauerung zu liegen kommt und die Einziehung einer neuen Fertigbetondecke selbst einen tragenden Bauteil darstellt".
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050021.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009