RS Vwgh 1995/2/21 95/05/0021

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die "Erneuerung eines gesamten Dachstuhles samt Aufmauerung und die Verlegung einer neuen Betondecke über die alte aus Holz, da diese schon morsch ist" sind Instandsetzungsarbeiten, die iSd § 42 Abs 1 lit d OÖ BauO 1976 "von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile" sind und daher einer Baubewilligung bedürfen. Dieser Schlußfolgerung ist kein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen zugrunde zu legen, da es iSd § 45 Abs 1 AVG offenkundig ist, daß sich der Einfluß der erwähnten Instandsetzungsarbeiten aus dem Umstand ergibt, daß "der Dachstuhl mit seinem ganzen Gewicht auf der neuen Aufmauerung zu liegen kommt und die Einziehung einer neuen Fertigbetondecke selbst einen tragenden Bauteil darstellt".

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050021.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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