RS Vwgh 1995/2/21 92/07/0164

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §99 Abs1 lite;
WRG 1959 §99 Abs1 litf;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0166

Rechtssatz

Mit Anlagen der in § 40 WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten Schutzwasserbau

nach § 41 WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach § 99 Abs 1 lit e WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070164.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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