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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §40;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0166Rechtssatz
Mit Anlagen der in § 40 WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten Schutzwasserbau
nach § 41 WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach § 99 Abs 1 lit e WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070164.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012