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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens wegen mangelnder Präjudizialität des in Prüfung gezogenen "Lawinenerlasses"; Geltung des Erlasses nur für Kleinseilbahnen und Schlepplifte; keine Anwendung dieses Erlasses im Anlaßverfahren betreffend die Konzessionserteilung für HauptseilbahnenRechtssatz
Die Behörde stützt in dem im Anlaßverfahren betreffend die Konzessionserteilung für eine Hauptseilbahn angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung nicht auf den in Prüfung gezogenen Erlaß. Zwar hat sie im Verwaltungsverfahren - wie im Prüfungsbeschluß näher ausgeführt - mehrfach auf den Erlaß Bezug genommen. Diese Bezugnahme erfolgte jedoch - bei näherer Betrachtung - stets in der Form, daß die Behörde die im Erlaß dargelegten Grundsätze für den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen und Schleppliften lediglich "entsprechend" oder sinngemäß angewendet wissen wollte.
Die gemäß dem Lawinenerlaß zu treffenden Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf "Kleinseilbahnen und Schlepplifte".
Mag der Grund für die Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Lawinenerlasses auf Kleinseilbahnen und Schlepplifte auch in den Zuständigkeitsvorschriften liegen, und mag sich auch die Verwaltungspraxis des für Hauptseilbahnen zuständigen Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, wie der Anlaßfall zeigt, der Grundsätze des Erlasses in analoger Weise bedienen, so ändert dies nichts daran, daß der vom Bundesminister für Verkehr an die Landeshauptleute gerichtete Erlaß vom 22.01.75 als solcher jedenfalls schon seinem Wortlaut nach nur für Kleinseilbahnen und Schlepplifte Geltung besitzt.
(siehe auch E v 14.12.90, B1465/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eisenbahnrecht, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V175.1990Dokumentnummer
JFR_10098793_90V00175_01