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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/07/0120 bis 94/07/0122, 94/07/0139Rechtssatz
Durch die Aufhebung des § 30 DMG (und der DüngemittelRegisterGebV 1987) durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.12.1992, G 136-138/92-6, V 50-52/92-6, - Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1993 - wurde jener Zeitraum, in dem der den Tatbestand verwirklichende Sachverhalt fallen muß, um die Rechtsfolge auszulösen, mit Ablauf des zuletzt genannten Datums beendet (zeitlicher Bezugsbereich). Mangels gegenteiliger Anordnung im Erkenntnis des VfGH wurde hingegen nicht der zeitliche Vollzugsbereich, das ist jener Zeitraum, während dessen die Rechtsfolge verhängt werden darf, beendet. Der Vollzugsbereich bleibt dann von der Aufhebung unberührt, was bedeutet, daß für die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände zeitlich unlimitiert die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden dürfen (Hinweis Thienel, Was ist ein außer Kraft getretenes Gesetz? JBl 1994, 27, 33).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070119.X02Im RIS seit
11.07.2001