RS Vfgh 1990/12/7 V172/90

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Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Umwidmungen in einem Flächenwidmungsplan mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines neuerlichen Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung; notwendige Unterlagen bereits angefertigt

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Umwidmungen in einem Flächenwidmungsplan, beschlossen mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel vom 16.03.89 und vom 18.03.89.

Die Antragsteller haben alle erforderlichen Unterlagen für den von ihnen auf dem Grundstück gewünschten Bau bereits anfertigen lassen. Es stünde ihnen - nach Ablauf der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung - jederzeit frei, neuerlich mit den schon vorhandenen Unterlagen eine Baubewilligung zu beantragen. Die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes könnten sie im Wege der Bekämpfung dieses Bescheides geltend machen.

Entscheidungstexte

  • V 172/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1990 V 172/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V172.1990

Dokumentnummer

JFR_10098793_90V00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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