RS Vwgh 1995/2/21 94/05/0344

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Enthält das Original eines als "Berufungsentscheidung" bezeichneten Verwaltungsaktes, gegen welche Vorstellung erhoben wird, eine Fertigungsklausel, welche neben dem Abdruck des Amtssiegels der betreffenden Gemeinde die Worte "Der Vizebürgermeister:" sowie eine aus zwei Teilen bestehende Unterschrift aufweist, deren erster Teil möglicherweise einen bestimmten Vornamen wiedergibt, deren zweiter Teil aber zur Gänze unleserlich ist und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs 4 AVG angesehen werden kann, und enthält diese Entscheidung auch einen Beglaubigungsvermerk nicht, so fehlt diesem Verwaltungsakt der Bescheidcharakter, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Vorstellungswerber die Möglichkeit bestanden hat, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Funktionsbezeichnung im Namen des Vizebürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095). In Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung kann der betreffende Vorstellungswerber daher für seinen Standpunkt auch mit dem Hinweis nichts gewinnen, daß "jedenfalls für den den Vorstellungswerber als (einziger) Partei des Verwaltungsverfahrens bzw seinen gesetzlichen Vertreter im Zusasmmenhang mit der angegebenen (eindeutig einer bestimmten Person zuordenbaren) Funktionsbezeichnung "Der Vizebürgermeister:" die Person des Genehmigenden zweifelsfrei zu identifizieren war."

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050344.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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