RS Vwgh 1995/2/21 94/07/0104

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 4

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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